Kosten
Wie setzen sich die Kosten des ambulanten Pflegedienstes zusammen?
Die Kosten für einen ambulanten Pflegedienst ergeben sich aus verschiedenen Bausteinen, die abhängig vom individuellen Bedarf, den gewünschten Leistungen und den gesetzlichen Vorgaben sind.
- Grundpflege: Dazu gehören Leistungen wie Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Sie werden nach festen Leistungskomplexen abgerechnet, die von den Pflegekassen vorgegeben sind.
- Behandlungspflege: Medizinisch notwendige Maßnahmen, wie Verbandswechsel, Medikamentengabe, Blutdruckmessung oder Injektionen. Diese Leistungen werden in der Regel vom Arzt verordnet und nach der Gebührenordnung für die häusliche Krankenpflege abgerechnet.
- Hauswirtschaftliche Versorgung: Unterstützung bei Tätigkeiten wie Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung oder Wäschepflege. Auch hierfür gibt es festgelegte Leistungskomplexe.
- Beratung und Organisation: Pflegeberatung, Erstellung individueller Pflegepläne und Koordination mit anderen Diensten oder Einrichtungen.
Die einzelnen Leistungen werden dokumentiert und meist nach einem Leistungskomplexsystem oder nach Zeitaufwand abgerechnet. Der Umfang der Kosten hängt davon ab, in welchem Umfang und wie häufig die Leistungen in Anspruch genommen werden.
Wer trägt die Kosten?
Die Finanzierung der ambulanten Pflegeleistungen erfolgt durch verschiedene Kostenträger und hängt von der jeweiligen Pflegesituation ab.
- Pflegekasse: Wenn eine anerkannte Pflegebedürftigkeit nach SGB XI vorliegt und ein Pflegegrad (1 bis 5) vorhanden ist, übernimmt die Pflegekasse einen festen monatlichen Betrag für ambulante Pflegeleistungen. Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad.
- Krankenversicherung: Medizinische Behandlungspflege, die vom Arzt verordnet wird, übernimmt die gesetzliche Krankenkasse. Dazu zählen beispielsweise Verbandswechsel oder die Gabe von Medikamenten.
- Selbstzahler*innen: Alle Kosten, die über die Zuschüsse der Pflege- und Krankenkasse hinausgehen, müssen von den pflegebedürftigen Personen selbst oder deren Angehörigen getragen werden.
- Sozialhilfeträger: Wenn das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, können Restkosten durch die Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege nach SGB XII) übernommen werden. Dafür ist ein Antrag beim zuständigen Sozialhilfeträger nötig.